Führerschein mit 17 in Reutlingen oder Wannweil

Du willst nicht warten, bis du 18 bist, um Auto fahren zu können?

Wir bilden dich für den Führerschein mit 17 beziehungsweise das sogenannte „begleitete Fahren“ aus. Komm ab Besten mit einem Elternteil während unserer Öffnungszeiten vorbei und wir beraten dich.

Die wichtigsten Infos zum Führerschein mit 17

„Begleitetes Fahren“ heißt der Führerschein mit 17 ganz offiziell. Seit 2008 darf auch in Baden-Württemberg der PKW-Führerschein schon mit 17 Jahren gemacht werden, allerdings muss einiges beachtet werden: Mit 16-einhalb Jahren kann man sich zur Ausbildung für die Klasse B bei der Fahrschule anmelden und einen Antrag beim zuständigen Amt stellen. Deine Eltern müssen einverstanden sein, wenn du den Führerschein mit 17 machen willst.

Wenn der Antrag bewilligt wurde, kannst du die Prüfungen ablegen: Die praktische Prüfung folgt auf die bestandene Theorie-Prüfung. Die Theorie-Prüfung kannst du frühestens drei Monate vor deinem 17. Geburtstag ablegen, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vorher. Wenn du bestanden hast gibt es zwar (noch) keinen Führerschein, aber eine Prüfbescheinigung mit Ausnahmegenehmigung. Aber Achtung: Diese gilt nicht im Ausland (außer Österreich).
Ab dem 18. Geburtstag kann innerhalb von drei Monaten der richtige Führerschein beim Landratsamt beantragt werden.

Die Bedingungen für das Fahren mit 17 sind die folgenden:

  • Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach „irgendjemand“ spontan als Begleitperson mitfahren.

  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (PKW) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger), für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.

  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also zum Beispiel nicht ins Lenkrad fassen, aber den Fahrer beraten.

  • Die Begleitperson muss ihren Führerschein während des Begleitens mitführen und bei einer Verkehrsüberwachung auf Verlangen aushändigen.